RS Vwgh 1986/12/11 83/06/0105

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Veröffentlicht am 11.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §20;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Wird eine Fläche, für die seitens der Stadtgemeinde bereits eine Grundabtretungsverpflichtung an deren öffentliches Gut vorgeschrieben wurde, nach den Bestimmungen des BundesstraßenG enteignet, so sind Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt, wenn erkennbar ist, dass die Stadtgemeinde nicht mehr an einer Grundabtretung an sie, sondern an der Realisierung des Bundesstraßenprojektes interessiert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1983060105.X01

Im RIS seit

16.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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