RS Vwgh 1986/12/11 86/02/0129

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Veröffentlicht am 11.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §23;
StVO 1960 §24;
VStG §5 Abs1;
VStG §6;

Rechtssatz

Mit der bloßen Behauptung, es wäre ihm während der Fahrt plötzlich schlecht geworden, sodass er den Pkw in einem Halteverbotsbereich abstellen musste, um dringend die nächstgelegene öffentliche Toilette aufzusuchen (um zu erbrechen) ist dem Bf der Entlastungsbeweis nicht als geführt anzusehen. Die Einholung eines medizinischen Gutachtens über die Art und die tatsächlichen Folgen der behaupteten Übelkeit erübrigte sich, weil der medizinische Sachverständige nichts über den tatsächlichen körperlichen Zustand des Bf zur Tatzeit auszusagen vermochte, sondern wieder nur auf die Behauptungen des Bf angewiesen wäre (Der Unterschied zu dem im hg E vom 25.5.1984, 84/17/0029 behandelten Fall besteht darin, dass dort der körperliche Zustand des damaligen Bf außer Streit stand).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerSachverständiger Entfall der BeiziehungAndere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020129.X03

Im RIS seit

11.12.1986

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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