RS Vwgh 1986/12/11 86/02/0071

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Veröffentlicht am 11.12.1986
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita
KFG 1967 §103 Abs1
VStG §31 Abs2
VStG §9 Abs2 idF 1988/176

Rechtssatz

Die Bestellung einer Person zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG 1950 kann sich in bezug auf die Übertragung der Sorgepflicht nach § 103 Abs 1 KFG 1967 auch nur auf das Fahrzeug und nicht auch auf dessen Beladung erstrecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020071.X02

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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