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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VWG §33 Abs1;Rechtssatz
Wenn auch keine Klaglosstellung iSd § 33 Abs 1 VwGG vorliegt, die eine formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sei es im Instanzenzug, sei es durch Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, voraussetzt, so ergibt sich doch aus dem von den Beschwerdeführern unterstellten Verzicht auf die formell rechtskräftige Baubewilligung durch die Einzelrechtsnachfolgerin der mitbeteiligten Partei, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060065.X01Im RIS seit
21.02.2008