RS Vwgh 1986/12/11 86/06/0065

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Veröffentlicht am 11.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
57/09 Sonstiges Versicherungsrecht

Norm

VWG §33 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Wenn auch keine Klaglosstellung iSd § 33 Abs 1 VwGG vorliegt, die eine formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sei es im Instanzenzug, sei es durch Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, voraussetzt, so ergibt sich doch aus dem von den Beschwerdeführern unterstellten Verzicht auf die formell rechtskräftige Baubewilligung durch die Einzelrechtsnachfolgerin der mitbeteiligten Partei, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060065.X01

Im RIS seit

21.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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