RS Vwgh 1986/12/11 86/16/0026

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Veröffentlicht am 11.12.1986
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §25 Abs1;

Rechtssatz

Sucht um die Einverleibung des Pfandrechtes der Grundeigentümer an, so ist auch der Pfandgläubiger für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig. In einem solchen Fall sind deshalb grundsätzlich beide Teile zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160026.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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