RS Vwgh 1986/12/11 86/02/0123

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Veröffentlicht am 11.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §62 Abs2;
VStG §23;
VStG §47 Abs2 idF 1983/176;

Beachte

Siehe: 87/18/0124 E 25. April 1988 VwSlg 12710 A/1988 RS 2 Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal: VfGH 16. Dezember 1987, G 110/87;

Rechtssatz

Der in § 47 Abs 2 VStG enthaltene Begriff des "Verhängens" kann nicht im Sinne des § 23 VStG dahingehend ausgelegt werden, dass unter Willensbildung sowohl die "Genehmigung" als auch die "Ausfertigung" erfasst sei. Aus § 23 VStG ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass die Vorschrift des § 18 Abs 4 erster Satz AVG 1950 für Strafverfügungen nach § 47 Abs 2 VStG 1950 nicht gelten soll. Auch aus § 62 Abs 2 AVG 1950 lässt sich hinsichtlich des Entfalls der Unterschrift bei Computerausfertigungen nichts gewinnen, weil für schriftliche Erledigungen § 18 Abs 4 erster Satz AVG 1950 maßgebend ist.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Unterschrift des Genehmigenden Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Beglaubigung der Kanzlei Ausfertigung mittels EDV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020123.X04

Im RIS seit

08.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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