RS Vwgh 1986/12/11 86/08/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1986
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §410 Abs1 Z7;
AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/08/0015 E 20. Juni 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Feststellung des Versicherungsträgers, dass bestimmte dem Dienstgeber vorgeschriebene Beiträge nicht als verjährt gelten, ist keine Feststellung über die sich aus dem ASVG für den Dienstgeber ergebenden Pflichten, sondern löst lediglich eine Vorfrage für die gem § 410 Abs 1 Z 7 ASVG zu treffende Entscheidung über die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen. Eine derartige im Spruch eines Bescheides getroffene Feststellung ist unzulässig (Hinweis E 25.6.1969, 1258/68).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080147.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten