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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Aufträge zur Beseitigung von Schäden, von deren detailierter Umschreibung abgesehen werden kann, sind so zu verstehen, daß jene Schäden zu beheben sind, die ein Sachkundiger als Gebrechen, welche eine Gefährdung der im § 44 Abs 1 Tir BauO genannten Güter darstellen, erkennen muß. Daraus folgt, daß der Auftrag "schadhafte Gebäudeteile zu sanieren" iZm der aus der Begründung sich ergebenden Feststellung, Organe der Baubehörde hätten diese Schäden wahrnehmen können, noch als hinreichend bestimmt anzusehen ist (Hinweis E 16.12.1983, 82/04/0037).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Beseitigung von Schäden Gebrechen Sanieren ohne detaillierte Umschreibung Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060205.X02Im RIS seit
11.07.2001