RS Vwgh 1986/12/11 86/06/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1986
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Tir 1978 §44 Abs1;
BauO Tir 1978 §44 Abs2;
BauRallg;
VVG §1;
VVG §4;
VwRallg;

Rechtssatz

Aufträge zur Beseitigung von Schäden, von deren detailierter Umschreibung abgesehen werden kann, sind so zu verstehen, daß jene Schäden zu beheben sind, die ein Sachkundiger als Gebrechen, welche eine Gefährdung der im § 44 Abs 1 Tir BauO genannten Güter darstellen, erkennen muß. Daraus folgt, daß der Auftrag "schadhafte Gebäudeteile zu sanieren" iZm der aus der Begründung sich ergebenden Feststellung, Organe der Baubehörde hätten diese Schäden wahrnehmen können, noch als hinreichend bestimmt anzusehen ist (Hinweis E 16.12.1983, 82/04/0037).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Beseitigung von Schäden Gebrechen Sanieren ohne detaillierte Umschreibung Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060205.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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