Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/12/0015 E 23. Januar 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des Mag. W H in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 11. Oktober 2005, Zl. BMJ-A6236/0002-III 5/2005, betreffend Feststellung i.A. Versetzung in den Ruhestand nach § 99 RDG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1940 geborene Beschwerdeführer stand zuletzt als Richter des Oberlandesgerichtes Wien in einem öffentlichrechtlichen (Aktiv-)Dienstverhältnis zum Bund und trat mit Ablauf des Jahres 2005 in den dauernden Ruhestand.
In seiner Eingabe vom 29. Juni 2005 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, sei unter anderem das Pensionsrecht für Bundesbeamte umfangreich geändert worden. Wenn auch Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) grundsätzlich auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren worden seien, nicht anzuwenden seien, finde sich eine wesentliche Ausnahme insoweit, als nach § 1 Abs. 3 leg. cit die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 und des § 9 (Bestimmungen über die Korridor-Pension) auch auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren worden seien, anzuwenden seien. Nach § 4 Abs. 2 APG könne demnach eine Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden, wenn insgesamt mindestens 450 Versicherungsmonate (37,5 Jahre) nach dem APG oder nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz vorlägen. Allerdings müsse der Versicherte bei einem vorzeitigen Pensionsantritt grundsätzlich einen Abschlag von seiner monatlichen Bruttopension für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes hinnehmen. Im Gegenzug dazu werde ein nach dem Regelpensionsalter liegender Pensionsantritt belohnt. Für jedes Jahr, um das der Versicherte später in Pension gehe, könne bis zum Alter von 68 Jahren ein Bonus in der Höhe von 0,35 % pro Monat erworben werden. Gemäß Art. 10 des Pensionsharmonisierungsgesetzes sei das Richterdienstgesetz - RDG geändert worden (dies wird im Folgenden näher dargestellt). In diesen durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Bestimmungen des RDG fehle jeglicher Hinweis sowie jegliche Klarstellung darüber, ob auch Richter ein subjektives öffentliches Recht darauf hätten, durch einen nach dem Regelpensionsalter von 65 Jahren liegenden Pensionsantritt - wie alle anderen Versicherten auch - belohnt zu werden und damit für jedes Jahr, das der Richter nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Pension gehe, bis zum Alter von 68 Jahren einen Bonus erwerben zu können. Wenn es das Ziel des Pensionsharmonisierungsgesetzes gewesen sei, ein einheitliches Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen zu erarbeiten und die Harmonisierung des Pensionsrechts in Österreich für sämtliche Erwerbstätigen unter Einbeziehung der Bundesbeamten ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines von der Bevölkerung als gerecht empfundenen Pensionssystems darstellen und die Nachhaltigkeit des Pensionssystems auch damit gesichert werden solle - was auch das erklärte Ziel des Gesetzgebers gewesen sei -, Erwerbstätige länger im Beruf zu halten, so sei es sachlich nicht gerechtfertigt, § 99 RDG unverändert aufrecht zu erhalten. Damit wären sämtliche Angehörige eines Berufsstandes als einzige von der Möglichkeit des § 5 Abs. 4 APG, eine höhere Pension durch Weiterarbeit zu erwerben, in einer nicht nachvollziehbaren Weise ausgeschlossen.
Nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte seien die Auslegungsregeln des § 6 ABGB nicht nur auf die bürgerlichen Gesetze, sondern auch auf alle sonstigen Gesetze anzuwenden, sofern die Anwendung nicht ausdrücklich oder schlüssig ausgeschlossen sei. § 6 ABGB gelte daher auch für öffentlichrechtliche Normen und damit auch der Grundsatz, dass ein späteres Spezialgesetz einem älteren vorgehe. Vor allem gelte der Grundsatz, dass Gesetze im Zweifel verfassungskonform auszulegen seien. Art. 10 des Pensionsharmonisierungsgesetzes gewähre zwar den Richtern die Möglichkeit, die Korridor-Pension bis zum 65. Lebensjahr in Anspruch zu nehmen, enthalte aber überhaupt keine Regelung, ob die Bestimmung des § 5 Abs. 4 APG auch für Richter gelte. Eine Interpretation des Art. 10 des Pensionsharmonisierungsgesetzes im Sinn des Art. 7 B-VG gebiete es jedoch, die Anwendung dieser Bestimmung auch auf Richter auszudehnen und diesen die Möglichkeit zu geben, über das 65. Lebensjahr hinaus bis zum 68. Lebensjahr durch schriftliche Erklärung den Bonus nach § 5 Abs. 4 APG zu erwerben und damit mit einer höheren Pension auf Grund vermehrter Arbeitsleistung in den Ruhestand zu treten. Eine derartige Interpretation sei jedenfalls im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 7 B-VG geboten.
Dies umso mehr, als § 5 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Art. 14 Z. 3 des Pensionsharmonisierungsgesetzes die Anwendung der Bestimmungen über die "Korridor-Pension" für Beamte ausdrücklich vorsehe. Da das Pensionsgesetz 1965 auch für die in den Ruhestand getretenen Richter gelte, sei der Ausschluss der Richter von der Korridor-Pension jedenfalls gleichheitswidrig. Das Bundes-Verfassungsgesetz gebiete zwar dem Gesetzgeber nicht, eine neue, seinen rechtspolitischen Zielsetzungen entsprechende Regelung zu treffen. Der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 7 B-VG verwehre es jedoch dem Gesetzgeber, sachlich ungerechtfertige Differenzierungen unter den Staatsbürgern und Berufsgruppen vorzunehmen. Dies gelte insbesondere dann, wenn durch Regelungen bei völlig gleichen Tatbeständen eine Differenzierung nach unsachlichen Unterscheidungsmerkmalen herbeigeführt werde. Es sei vollkommen willkürlich und durch keinen erkennbaren sachlichen Grund gerechtfertigt, den Richtern die Möglichkeit zu verwehren, wie andere Dienstnehmer, auch Bundesbeamte, gemäß § 5 Abs. 4 APG durch einen Pensionsantritt nach Erreichung des Regelpensionsalters eine höhere Pensionsleistung zu erarbeiten.
Der Beschwerdeführer erkläre daher verbindlich, dass er aus den dargelegten Gründen die Absicht habe, über den 31. Dezember 2005 hinaus im aktiven Dienststand zu bleiben und erst mit Vollendung des 68. Lebensjahres in den dauernden Ruhestand zu treten. Er beantrage daher abschließend, festzustellen, dass im Hinblick auf seine Erklärung, bis zum Ablauf seines 68. Lebensjahres im aktiven Dienst verbleiben zu wollen, die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 APG auf ihn Anwendung zu finden hätten. In eventu beantrage er die Feststellung, dass er im Hinblick auf seine Erklärung, bis zum Ablauf des 68. Lebensjahres im aktiven Dienst verbleiben zu wollen, zu dem vom § 5 Abs. 4 APG erfassten Personenkreis zähle und die ihm daraus entspringenden Rechte in Anspruch nehmen könne.
Mit Bescheid vom 2. September 2005 wies der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien den Antrag sowie den Eventualantrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte die Dienstbehörde erster Instanz nach Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers und Darstellung der Rechtsgrundlagen im Kern aus, weder § 13 BDG 1979 noch § 99 RDG seien durch das Pensionsharmonisierungsgesetz berührt worden. Beide Bestimmungen legten für Richter und Beamte nach wie vor ein Pensionierungsalter von 65 Jahren fest. Hingegen seien die Bestimmungen dafür geschaffen worden, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen Beamte und Richter vor Erreichen dieses Alters in den Ruhestand treten könnten. § 5 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 finde seinen Anwendungsbereich vor der - durch das Pensionsharmonisierungsgesetz nicht geänderten - Möglichkeit des "Weiterdienens" nach § 13 Abs. 2 BDG 1979 und lasse sich nicht dahin auslegen, dass Beamte (zum vermeintlichen Unterschied von Richtern) schon jetzt und generell bis zum 68. Lebensjahr aktiv dienen könnten. Nach § 13 Abs. 2 BDG 1979 (auf den sich der Beschwerdeführer aber gar nicht beziehe) könne der zuständige Bundesminister den Übertritt des Beamten in den Ruhestand jeweils höchstens für ein Kalenderjahr und nicht über das 70. Lebensjahr des Beamten aufschieben, falls an dessen Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse bestehe. Die Beurteilung, ob ein solches Interesse vorliege, das die Aufschiebung des Ruhestandes rechtfertige, obliege der Verwaltungsbehörde. Für eine längeres Verbleiben im Dienststand gebe es daher keine Automatik und - wie im allgemeinen Arbeitsrecht - auch keinen Rechtsanspruch. Diese Möglichkeit der Aufschiebung der Altersgrenze durch individuellen Verwaltungsakt komme für Richter wegen der verfassungsgesetzlichen Garantien der Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit nicht in Frage, weil es sonst dem Ermessen einer Verwaltungsbehörde obläge, unmittelbar darauf Einfluss zu nehmen, ob (und wie lange) jemand Richter "bleiben darf"; mit anderen Worten: Jemandem die Richtereigenschaft nach freiem Ermessen zu belassen oder zu entziehen.
Überdies sei das APG (auf dem der Antrag primär aufbaue) nach seinem § 1 Abs. 3 für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren worden seien (von bestimmten Ausnahmen abgesehen) nicht anwendbar, unabhängig davon, welcher Berufsgruppe diese angehörten. Die erwähnten Ausnahmen zielten aber nicht auf jene Bestimmung ab, die einen verzögerten Pensionsantritt (nach dem 65. Lebensjahr) ermöglichten, nämlich nicht auf § 5 Abs. 4 APG. Auch aus diesem Blickwinkel treffe es nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer ausschließlich deshalb für diskriminiert erachten könnte, weil er Richter sei.
In der Überlegung, ein bestimmtes Alter als Grenze der Anwendbarkeit von Pensionsregelungen heranzuziehen, könne die Dienstbehörde - obwohl hiezu unberufen - keine Gleichheitswidrigkeit erkennen. Nach § 99 RDG trete ein Richter/eine Richterin mit Ablauf des Jahres, in dem er/sie das 65. Lebensjahr vollendet habe, ex lege in den dauernden Ruhestand. Ein Bescheid darüber hätte keine normative Wirkung. Aus den durch des Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Bestimmungen des Richterdienstgesetzes gehe nicht hervor, dass "Richter/innen" durch Erklärung, erst mit 68 Jahren in den Ruhestand treten zu wollen, auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres im aktiven Dienst verbleiben und als Folge den im § 5 Abs. 4 APG (bzw. § 5 Abs. 3 PG) vorgesehenen Bonus einer höheren Pension erzielen könnten. Eine dem § 5 Abs. 4 APG entsprechende Bestimmung sei im Richterdienstgesetz in der geltenden Fassung nicht enthalten. Für eine Absichtserklärung, wie jene des Beschwerdeführers, über den 31. Dezember 2005 hinaus im aktiven Dienststand bleiben zu wollen und erst mit Vollendung des 68. Lebensjahres in den dauernden Ruhestand zu treten, bleibe daher kein Raum.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, er erachte die gesetzlichen Rahmenbedingungen - gerade im Hinblick auf das Pensionsharmonisierungsgesetz und die Schaffung der sogenannten "Korridor-Pension" - aus folgenden (zusammengefasst dargestellten) Gründen als nicht verfassungskonform:
Die Möglichkeit, durch einen Pensionsantritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres einen "Bonus" zu erwerben, wäre dem Beschwerdeführer, gehe man von der Auffassung aus, dass dem § 99 RDG nicht durch das APG derogiert worden sei, verwehrt. Durch die Absicht des Gesetzgebers, einen längeren Verbleib im Dienststand zu belohnen, sei eindeutig erwiesen, dass durch die Einführung der Korridor-Pension eine generelle Anhebung des Pensionsalters für alle Bundesbediensteten, somit auch für Richter, erfolgen sollte. Es sei nicht einsichtig, dass für Universitätslehrer in den §§ 163 und 171a BDG 1979 sowie für Richter des Verfassungsgerichtshofes die Möglichkeit bestehe, bis zum 70. Lebensjahr aktiv ihren Beruf auszuüben, nicht aber für Richter anderer Art. Des Weiteren gebe es keine gesetzlichen Bestimmungen für unselbstständig Erwerbstätige, die diese in die Pension zwängen. Auch daraus lasse sich die Verfassungswidrigkeit ableiten. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, § 99 RDG unverändert aufrecht zu erhalten. Damit wären sämtliche Angehörige eines Berufsstandes als einzige von der Möglichkeit des § 5 Abs. 4 APG, eine höhere Pension durch Weiterarbeit zu erwerben, in einer sachlich nicht gerechtfertigten Weise ausgeschlossen.
Eine Interpretation des Art. 10 des Pensionsharmonisierungsgesetzes im Sinn des Art. 7 B-VG gebiete es, die Anwendung des § 5 Abs. 4 APG auch auf Richter auszudehnen, diesen die Möglichkeit zu geben, über das 65. Lebensjahr hinaus bis zum 68. Lebensjahr durch schriftliche Erklärung den Bonus des § 5 Abs. 4 APG zu erwerben und damit mit einer höheren Pension auf Grund vermehrter Arbeitsleistung in den Ruhestand zu treten. Eine derartige Interpretation sei jedenfalls im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 7 B-VG geboten.
Da das Pensionsgesetz 1965 auch für Richter des Ruhestandes gelte, sei deren Ausschluss von der Korridor-Pension jedenfalls gleichheitswidrig. Es sei vollkommen willkürlich und durch keinen erkennbaren sachlichen Grund gerechtfertigt, den Richtern die Möglichkeit zu verwehren, wie andere Dienstnehmer, auch Bundesbeamte, gemäß § 5 Abs. 4 APG durch einen Pensionsantritt nach Erreichung des 65. Lebensjahres eine höhere Pensionsleistung zu erarbeiten. Die Regelung des § 99 RDG verstoße im Zusammenhang mit dem APG auch gegen die "Rahmenrichtlinie" 2000/78/EG vom 27. November 2000, weil sie eine verbotene Diskriminierung allein auf Grund des Alters verbunden mit einem Einkommensverlust bewirke.
Die Begründung des Erstbescheides im Hinblick auf § 13 BDG 1979 sei nicht nachvollziehbar. Den dort angeführten Bedenken könnte im Rahmen der im APG vorgesehenen Korridor-Pension einfach dadurch begegnet werden, dass eben der Richter bis zu seinem 68. Lebensjahr im Rahmen der Möglichkeiten der Korridor-Pension weiterhin Dienst versehen könne und dies allein von einer diesbezüglichen Erklärung des Richters abhänge und nicht von einem individuellen Verwaltungsakt des zuständigen Ministers. Soweit in der Begründung des Erstbescheides auf § 13 Abs. 2 BDG 1979 Bezug genommen werde, könne dieser Argumentation nicht gefolgt werden, weil auch dieser Bestimmung durch die Regelungen des Pensionsharmonisierungsgesetzes - ebenso wie der Bestimmung des § 99 RDG - derogiert worden sei.
Nach dem Wortlaut des APG und der klaren Absicht des Gesetzgebers genüge die Erklärung des Dienstnehmers, von der Korridorlösung Gebrauch zu machen und bis zum 68. Lebensjahr arbeiten zu wollen, ohne dass dieser Erklärung von Seiten des Dienstgebers zugestimmt werden müsste. Gerade § 13 Abs. 2 BDG 1979 stehe in eindeutigem Widerspruch zu den Bestimmungen über die Korridor-Pension. Der Dienstnehmer wäre damit auf das Wohlwollen seines Dienstgebers angewiesen, was sich durch die Neuregelungen des Pensionsharmonisierungsgesetzes nicht ableiten lasse.
Im Beschwerdefall liege offenbar eine planwidrige Lücke im Gesetz vor, die von den zur Entscheidung berufenen Behörden im Rahmen der Auslegung nach den Regeln der §§ 6 und 7 ABGB geschlossen werden müsste. Dass für den vorliegenden Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge vom Gesetzgeber bewusst nicht angeordnet worden sei, sei weder den Materialien noch dem Gesetz selbst zu entnehmen. Es finde sich kein Hinweis darauf, dass § 5 Abs. 3 APG nur auf Fälle das § 13 Abs. 2 BDG 1979 abstelle. Auch dies zeige, dass offenbar eine regelwidrige Lücke vorliege, weil jegliche Bezugnahme auf die Bestimmung des § 99 RDG bzw. eine Neuregelung dieser Bestimmung, die die Möglichkeit der Nutzung der Korridor-Pension durch Richter einräume, fehle. Die Ausfüllung dieser Gesetzeslücke wäre nach § 7 ABGB in erster Linie durch Analogieschluss vorzunehmen. Dabei sei eine verfassungs- und "europarechtskonforme" Auslegung vorzunehmen, zumal diese nach den im Pensionsharmonisierungsgesetz vorgesehenen Regelungen ohne größere Schwierigkeiten möglich sein müsste.
Der Ausschluss der Richter von der Korridor-Pension sei jedenfalls gleichheitswidrig. Da jeglicher Hinweis auf eine sachliche Begründung fehle und nach der im Erstbescheid vertretenen Rechtsansicht allein auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgestellt werde, sei auch eine gemeinschaftsrechtlich verbotene Diskriminierung auf Grund des Alters verbunden mit einem Einkommensverlust gegeben, womit eindeutig gegen die genannte "Rahmenrichtlinie" verstoßen werde. Ausgehend von der hier vorliegenden regelwidrigen Lücke müssten daher die Bestimmungen des Pensionsharmonisierungsgesetzes unter Beachtung gemeinschafts- und verfassungsrechtlicher Grundsätze und unter Außerachtlassung der Bestimmung des § 99 RDG, dem durch das Pensionsharmonisierungsgesetz derogiert worden sei, angewendet werden und müsse daher die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen, dass die Bestimmungen des Pensionsharmonisierungsgesetzes, soweit sie die Korridor-Pension beträfen, auf den Beschwerdeführer anwendbar seien und dieser die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die dem Erstbescheid zugrunde liegenden Bestimmungen einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot, gegen die verfassungsgesetzlich verankerte Erwerbsfreiheit sowie gegen europarechtliche Normen darstellten und dieser Bescheid mit "inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit" behaftet sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung nicht Folge und bestätigte den Erstbescheid. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges sowie der Rechtsgrundlagen im Wesentlichen aus, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei durch das Pensionsharmonisierungsgesetz keine generelle Anhebung des Pensionsalters für Beamte bezweckt worden. Auch für die von diesem zur Stützung seiner Argumentation vergleichsweise angeführten Berufsgruppen der Universitätslehrer und Richter des Verfassungsgerichtshofes, die ihren Beruf bis zum 70. Lebensjahr aktiv ausüben könnten, habe sich durch die dargestellten Bestimmungen nichts geändert. Die Abs. 2 bis 5 des § 161 BDG 1979 ermöglichten eine Weiterverwendung des emeritierten Universitätsprofessors, wobei dieser nicht als Beamter des Dienststandes gelte. Der Universitätsdozent trete nach § 171a BDG 1979 mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollende, in den Ruhestand. Auf ihn finde § 13 Abs. 2 BDG 1979 mit der Maßgabe Anwendung, dass an Stelle des (Lebens-) Jahres das Studienjahr trete. Daraus ergebe sich aber weder ein automatisch längeres Verbleiben im Dienststand noch ein Rechtsanspruch.
Die Dauer der Amtstätigkeit der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sei (auch schon vor der Einführung des Pensionsharmonisierungsgesetzes) in Art. 147 Abs. 6 B-VG geregelt (gewesen) und lasse sich - im Sinne des Antrages des Beschwerdeführer - weder mit dem RDG noch mit den Bestimmungen des BDG 1979 vergleichen.
Die Möglichkeit der Aufschiebung des Übertrittes in den Ruhestand nach § 13 Abs. 2 BDG 1979 durch individuellen Verwaltungsakt komme für Richter wegen der verfassungsgesetzlichen Garantien der Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit nicht in Betracht, weil es damit im Ermessen einer Verwaltungsbehörde läge, unmittelbar und individuell darauf Einfluss zu nehmen, ob und wie lange jemand Richter bleibe; mit anderen Worten: Jemandem die Richtereigenschaft nach freiem Ermessen zu belassen oder durch Abweisung eines entsprechenden Antrages zu entziehen. Vielmehr habe nach Art. 88 Abs. 1 B-VG die Gerichtsverfassung eine Altersgrenze zu bestimmen, nach deren Erreichen ein Richter in den dauernden Ruhestand zu versetzen sei. In Ausführung dazu bestimme § 99 RDG, dass Richter mit Ablauf das Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendeten, in den dauernden Ruhestand träten. Dieser - aus der verfassungsrechtlichen Stellung der Richter, insbesondere ihrer Unabsetzbarkeit resultierenden und jedem Auslegungszweifel entzogenen - verfassungsgesetzlich determinierten gesetzlichen Regelung könne nicht durch Normen im allgemeinen Pensionsrecht materiell derogiert werden.
Auch die belangte Behörde könne - obwohl hiezu unberufen - keine Gleichheitswidrigkeit erkennen. Aus demselben Grund könne § 99 RDG im Zusammenhang mit den Bestimmungen des APG auch nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 20. November 2000 verstoßen, weil weder eine Person in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfahre (unmittelbare Diskriminierung) noch Personen bestimmten Alters gegenüber anderen Personen durch scheinbar neutrale Vorschriften in besonderer Weise benachteiligt würden (mittelbare Diskriminierung). § 5 Abs. 4 APG sei auf alle Personen (nicht nur auf "Richter/innen"), die vor dem 1. Jänner 1955 geboren worden seien, nicht anwendbar. Die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand würden von der genannten Richtlinie jedenfalls nicht berührt.
Nach § 99 RDG trete ein Richter/eine Richterin mit Ablauf des Jahres, in dem er/sie das 65. Lebensjahr vollendet habe, ex lege in den dauernden Ruhestand. Ein Bescheid darüber hätte keine normative Wirkung. Aus den durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Bestimmungen des Richterdienstgesetzes gehe nicht hervor, dass "Richter/innen" durch Erklärung, erst mit 68 Jahren in den Ruhestand treten zu wollen, auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres im aktiven Dienst verbleiben und als Folge den in § 5 Abs. 4 APG (bzw. § 5 Abs. 3 PG) vorgesehenen Bonus einer höheren Pension erzielen könnten.
Eine dem § 5 Abs. 4 APG entsprechende Bestimmung sei im RDG in der geltenden Fassung nicht enthalten. Für eine Absichtserklärung wie jene des Beschwerdeführers, über den 31. Dezember 2005 hinaus im aktiven Dienststand bleiben zu wollen und erst mit Vollendung des 68. Lebensjahres in den dauernden Ruhestand zu treten, bleibe daher kein Raum.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 6. Dezember 2006, B 3451/05, mit folgender, auszugsweise wiedergegebener Begründung die Behandlung dieser Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat:
"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen (VfSlg. 14.886/1997).
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 3 des Allgemeinen PensionsG (APG), des § 1 Abs. 14 PensionsG und des § 99 RichterdienstG behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung , die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Schon die Verfassung selbst sieht für die Ruhestandsversetzung von Richtern unterschiedliche Altersgrenzen vor, teilweise durch verfassungsrechtliche Festlegung (vgl. Art. 134 Abs. 6 dritter Satz B-VG und Art. 147 Abs. 6 zweiter Satz B-VG), teilweise durch Ermächtigung des Gesetzgebers zur Festlegung (vgl. Art. 88 Abs. 1 B-VG). § 99 RichterdienstG sieht - der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 88 B-VG entsprechend -
die ex lege Versetzung eines Richters in den dauernden Ruhestand mit Ablauf des Jahres vor, in dem der Richter das 65. Lebensjahr vollendet hat. Das APG hat daran nichts geändert; es enthält keine dienstrechtlichen Regelungen über den Übertritt oder die Versetzung von Beamten oder Richtern in den Ruhestand (s § 1 Abs. 14 PensionsG (arg.: "... pensionsrechtliche Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht ...") sowie RV 653 BlgNR 22. GP S 27). Aus einem Vergleich des § 99 RDG mit anderen einfachgesetzlichen Regelungen über den Übertritt oder die Versetzung von Beamten in den Ruhestand, wie § 13 Abs. 2 sowie §§ 163 und 171a BDG oder § 14b GOG 1945 idF BGBl. 1946/99, ist für die vom Beschwerdeführer behauptete Verfassungswidrigkeit des § 99 RDG von vornherein nichts zu gewinnen.
Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen."
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Unterbleiben einer Pensionierung iSd § 99 RDG, wofür unter Berücksichtigung des Pensionsharmonisierungsgesetzes und des in ihm inkludierten Allgemeinen Pensionsgesetzes (insbesondere § 5 Abs. 4) in Verbindung mit EU-Recht (insbesondere Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 20.11.2000) die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind," verletzt.
§ 87a des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961 - RDG, eingefügt durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, sieht die vorzeitige Versetzung des Richters in den Ruhestand auf dessen Antrag vor.
Gemäß Art. 88 Abs. 1 B-VG wird in der Gerichtsverfassung eine Altersgrenze bestimmt, nach deren Erreichung die Richter in den dauernden Ruhestand zu versetzen sind.
Nach § 99 RDG tritt der Richter mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, in den dauernden Ruhestand.
Nach den Erläuternden Bemerkungen zu § 99 RDG, 506 BlgNR. IX GP 41, verbietet die Vorschrift des Art. 88 Abs. 1 B-VG die Möglichkeit der Aufschiebung der Altersgrenze durch individuellen Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer hält in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die "Ausführungen in der ursprünglichen Beschwerde" - die an den Verfassungsgerichtshof gerichtet war - aufrecht; die dortige Darstellung der rechtlichen Situation werde selbstverständlich durch die Ablehnungsentscheidung des Verfassungsgerichtshofes überhaupt nicht berührt. Die Ablehnung habe entsprechend ihrem Inhalt keine bindende Wirkung, sodass auch die verfassungsrechtlichen Bedenken aufrecht seien, insbesondere sei aber "im Hinblick auf Gesetzesinterpretation in Verbindung mit dem EU-Recht" aus dieser Entscheidung nichts abzuleiten.
Soweit der Beschwerdeführer damit an seinen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 99 RDG festhält, wird vorweg zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingangs wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dessen Beschluss vom 6. Dezember 2006 verwiesen, in deren Lichte dieses Vorbringen auch beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des § 99 RDG zu erwecken vermag.
Solche Bedenken vermag die Beschwerde auch nicht unter Hinweis auf die "drastischen Änderungen" seit dem In-Kraft-Treten des § 99 RDG - das Ansteigen der durchschnittlichen Lebenserwartung um rund 10 Jahre, die Pensions-Harmonisierung insbesondere durch das Allgemeine Pensionsgesetz und den "Pensions-Korridor" (im weiten Begriffsverständnis des Beschwerdeführers) - zu erwecken.
Art. 88 B-VG sichert die richterliche Unabhängigkeit durch die dort vorgesehene Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit. Die zentralen Sicherungsmechanismen der richterlichen Unabhängigkeit statuiert Art. 88 B-VG, der es dem Richter ermöglicht, nach eigener Überzeugung zu entscheiden, ohne eine Versetzung oder gar Absetzung befürchten zu müssen. Die Möglichkeit der Überschreitung der nach Art. 88 Abs. 1 B-VG in der Gerichtsverfassung bestimmten Altersgrenze darf das Gesetz auch nicht ausnahmsweise vorsehen. Das bedeutet, dass ein Richter bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze jedenfalls in den Ruhestand treten muss (vgl. die zitierten Erläuterten Bemerkungen zu § 99 RDG sowie Piska in Korinek/Holoubek,
Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz. 1 und 5 zu Art. 88 B-VG).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers tritt auch durch die von ihm ins Treffen geführten Veränderungen das Verfassungsgebot des Art. 88 Abs. 1 B-VG nicht in den Hintergrund, sodass gegen § 99 RDG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Der Bestimmung des § 99 RDG ist - entgegen dem weiteren Vorbringen der Beschwerde - auch nicht durch "das spätere Spezialgesetz APG" derogiert worden, trifft dieses Bundesgesetz doch von seinem Regelungsgehalt her keine Bestimmungen über die Versetzung des Richters in den dauernden Ruhestand (bzw. dessen Übertritt in den dauernden Ruhestand), sondern setzt - ebenso wie das Pensionsgesetz 1965 - vielmehr die im (Aktiv-)Dienstrecht vorgesehene Versetzung in den Ruhestand als Tatbestandsmerkmal voraus.
Dem vom Beschwerdeführer im Wege einer Auslegung angestrebten Ergebnis eines "Pensions-Korridors" für Richter über den Ablauf jenes Jahres hinaus, in dem diese das 65. Lebensjahr vollenden, stehen der Wortlaut und der mögliche Wortsinn des § 99 RDG, der die Grenze jeglicher Interpretation bildet, entgegen.
An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nichts zu ändern. So führte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 16. Oktober 2007, C-411/05 - Palacios de la Villa, in Auslegung der genannten Richtlinie u.a. aus:
"49. Die Richtlinie 2000/78 bezweckt nach ihrem Art. 1, im Bereich von Beschäftigung und Beruf bestimmte Arten der Diskriminierung - darunter auch die wegen des Alters - im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten zu bekämpfen.
...
52. Speziell im Bezug auf Ungleichbehandlungen wegen des Alters ergibt sich jedoch aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie, dass solche Ungleichheiten keine nach ihrem Art. 2 verbotene Diskriminierungen darstellen, 'sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind'. Unterabs. 2 dieser Vorschrift führt mehrere Beispiele für Ungleichbehandlungen an, die die in Unterabs. 1 genannten Merkmale aufweisen und demzufolge mit den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts vereinbar sind.
...
56. Aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 lässt sich nämlich nicht ableiten, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen ist.
57. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, so ist allerdings wichtig, dass andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können.
...
67. Ferner muss nach dem Wortlaut der genannten Vorschrift geprüft werden, ob die zur Erreichung eines solchen legitimen Ziels eingesetzten Mittel 'angemessen und erforderlich' sind.
...
71. Es ist somit Sache der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zu finden. Es ist jedoch wichtig, darauf zu achten, dass die in diesem Zusammenhang vorgesehenen nationalen Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was angemessen und erforderlich ist, um das von den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgte Ziel zu erreichen.
..."
Nach dem bisher Gesagten verfolgen Art. 88 Abs. 1 B-VG und § 99 RDG die Sicherung der Unabhängigkeit des Richters. Zur Absicherung der Unabhängigkeit des Richters ist es unter anderem notwendig, ihn vor einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt seiner Entscheidungen durch eine Ungewissheit über den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand durch den Dienstgeber zu schützen, sodass es zwingend notwendig ist, die Versetzung in den Ruhestand, die weder auf seinem Willen beruht noch auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses erfolgt, an Bedingungen zu knüpfen, auf deren Verwirklichung der Dienstgeber keinen Einfluss hat; dies ist im gegebenen Zusammenhang mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Richter das 65. Lebensjahr vollendet, verwirklicht.
In diese Überlegungen fügt sich auch die im § 87a RDG vorgesehene, vom Beschwerdeführer ebenfalls ins Treffen geführte vorzeitige Versetzung in den Ruhestand (bei Erfüllung einer bestimmten Altersgrenze und einer bestimmten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit), weil eine solche auf einem Antrag des Richters beruht, sohin auf dessen Willen, und diese eine gebundene Entscheidung ist, womit das Bedenken der Möglichkeit einer Einflussnahme seitens der Verwaltung entkräftet ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 23. Jänner 2008
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120005.X00Im RIS seit
03.03.2008Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017