RS Vwgh 1986/12/11 86/16/0017

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Veröffentlicht am 11.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs1;
BAO §299 Abs2;
VwGG §21;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1988/5 S 287;

Rechtssatz

Wird gegen den Bescheid eines Finanzamtes Berufung bei der FLD erhoben und erklärt diese die Berufung für gegenstandslos und hebt sie mit Bescheid in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes den erstinstanzlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, so handelt sie bei Erlassung ihres Bescheides rechtswidrig, weil sie mit ihm eine Aufsichtsmaßnahme trifft anstatt ihre Pflicht gemäß § 289 Abs 1 BAO zu erfüllen (Hinweis E 5.4.1971, 816/70; E 14.11.1974, 256/74, VwSlg 4753 F/1971; E 16.12.1975, 1455/74, VwSlg 4922 F/1975; E 17.9.1979, 1960/79). Eine solche Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch die FLD als Oberbehörde stellt jedoch keine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG dar (Hinweis E 5.4.1971, 816/70, E 14.11.1974, 256/74, VwSlg 4753 F/1974).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160017.X01

Im RIS seit

11.12.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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