RS Vwgh 1986/12/11 86/16/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1986
beobachten
merken

Index

23/04 Exekutionsordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

EO §249;
EO §294;
GGG 1984 §21 Abs2;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 21 Abs 2 GGG ist nur bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen - daher nicht bei einer Gehaltsexekution anwendbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160110.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten