RS Vwgh 1986/12/11 86/02/0137

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Veröffentlicht am 11.12.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0225 E 30. März 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Ein allgemeiner Erfahrungssatz, Aussagen über die Möglichkeit der Verursachung bestimmter Schäden an bestimmten Fahrzeugen könnten nur nach Vornahme einer Stellprobe gemacht werden, ist dem VwGH unbekannt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020137.X05

Im RIS seit

24.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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