RS Vwgh 1986/12/11 86/16/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1986
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98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1968 §2 Abs1;
WFG 1968 §35 Abs4;
WFG 1968 §35 Abs5;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1987/8, S 405 ;

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer Kleinwohnung iSd § 2 Abs 1, § 35 Abs 4, § 35 Abs 5 WFG 1968 ist die objektive Eigenschaft, eine (als ein selbständiger und abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu definierende) Wohnung zu sein, wesentlich. So verliert auch eine leerstehende Wohnung nicht ihren Charakter als solche. Umso weniger kann die objektive Eigenschaft eines Gebäudeteiles, eine Wohnung zu sein bzw zu einer solchen zu gehören, auch durch eine Verwendung als Büro (hier: Rechtsanwaltskanzlei) - ohne wesentliche bauliche Veränderungen - verlorengehen (Hinweis E 28.11.1979, 2526/78; E 21.11.1985, 83/16/0143 und 0165). In gleicher Weise vertritt der OGH in vergleichbarem Zusammenhang in stRsp (Hinweis MietSlg Nr 25320 und 30404) die Ansicht, daß bei Berufen, die überlicherweise in der Wohnung ausgeübt werden, die zur Berufsausübung erforderlichen Räume als Wohnräume und nicht als Geschäftsräume anzusehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160027.X01

Im RIS seit

11.12.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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