RS Vwgh 1986/12/11 86/02/0112

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Veröffentlicht am 11.12.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;

Rechtssatz

Die Tatsache, dass ein "zur Hintanhaltung von Verkehrsbeeinträchtigungen" erlassenes Halteverbot nach § 52 Z 13 b StVO 1960 übertreten wurde, lässt für sich allein noch nicht den zwingenden Schluss zu, dass auch konkret eine Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des § 89 a StVO 1960 bewirkt worden wäre; dies muss vielmehr jeweils sachverhaltsbezogen festgestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020112.X01

Im RIS seit

23.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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