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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Rechtssatz
Die Tatsache, dass ein "zur Hintanhaltung von Verkehrsbeeinträchtigungen" erlassenes Halteverbot nach § 52 Z 13 b StVO 1960 übertreten wurde, lässt für sich allein noch nicht den zwingenden Schluss zu, dass auch konkret eine Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des § 89 a StVO 1960 bewirkt worden wäre; dies muss vielmehr jeweils sachverhaltsbezogen festgestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020112.X01Im RIS seit
23.06.2005