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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Recht auf Parteiengehör im Verwaltungsverfahren ist kein abstraktes, sondern soll den ordentlichen Gang des Ermittlungsverfahrens in Richtung der Erforschung der materiellen Wahrheit gewährleisten. Verletzungen des Parteiengehörs, die auf den Verfahrensausgang keine Auswirkungen haben, führen daher nicht zur Aufhebung des Bescheides.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020138.X01Im RIS seit
27.07.2005