RS Vwgh 1986/12/11 86/02/0138

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Veröffentlicht am 11.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VStG §42 Abs1;
VStG §43 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Das Recht auf Parteiengehör im Verwaltungsverfahren ist kein abstraktes, sondern soll den ordentlichen Gang des Ermittlungsverfahrens in Richtung der Erforschung der materiellen Wahrheit gewährleisten. Verletzungen des Parteiengehörs, die auf den Verfahrensausgang keine Auswirkungen haben, führen daher nicht zur Aufhebung des Bescheides.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020138.X01

Im RIS seit

27.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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