Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Unterlassung der Vernehmung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren als Partei stellt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar; die Gewinnung eines persönlichen Eindruckes vom Beschuldigten ist kein Beweisthema, die Vorschrift des § 51 AVG über die Vernehmung von Beteiligten findet im Verwaltungsstrafverfahren keine Anwendung.
Schlagworte
BeweiseBeweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020129.X05Im RIS seit
11.12.1986Zuletzt aktualisiert am
14.07.2010