RS Vwgh 1986/12/11 86/02/0129

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Veröffentlicht am 11.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §51;
VStG §24;

Rechtssatz

Die Unterlassung der Vernehmung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren als Partei stellt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar; die Gewinnung eines persönlichen Eindruckes vom Beschuldigten ist kein Beweisthema, die Vorschrift des § 51 AVG über die Vernehmung von Beteiligten findet im Verwaltungsstrafverfahren keine Anwendung.

Schlagworte

BeweiseBeweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020129.X05

Im RIS seit

11.12.1986

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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