RS Vwgh 1986/12/11 85/06/0178

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Veröffentlicht am 11.12.1986
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Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Die Vorstellungsbehörde ist berechtigt, sich in ihren Entscheidungsgründen auf die Ausführungen der Gemeindebehörde zu beziehen, wenn sich die Gemeindebehörde mit den rechtlich relevanten Umständen ausführlich auseinandergesetzt hat.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985060178.X03

Im RIS seit

07.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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