Index
L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Die Vorstellungsbehörde ist berechtigt, sich in ihren Entscheidungsgründen auf die Ausführungen der Gemeindebehörde zu beziehen, wenn sich die Gemeindebehörde mit den rechtlich relevanten Umständen ausführlich auseinandergesetzt hat.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985060178.X03Im RIS seit
07.07.2005Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018