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20/11 GrundbuchNorm
GBG 1955 §22 Satz1;Rechtssatz
Die Ausnahmebestimmung des § 22 erster Satz GBG 1955 hat bloß eine Vereinfachung grundbuchstechnischer Art im Auge. Es soll nämlich bei mehreren aufeinander folgenden außerbücherlichen Rechtsübergängen von Liegenschaften oder bücherlichen Rechten vermieden werden, diese Rechtsübergänge später einzeln bücherlich nachzutragen. Ausgehend davon, dass bereits ein einverleibter Eigentümer im Grundbuch aufscheint, wird dem letzten Erwerber die Möglichkeit eröffnet, unter Nachweis seiner Vormänner unmittelbar die Eintragung seines Rechtes zu begehren, wobei in Ansehung jedes einzelnen Erwerbsgeschäftes verbücherungsfähige Urkunden vorgelegt werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986160020.X01Im RIS seit
11.12.1986