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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Die durch das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44 a lit b VStG 1950 ist nicht nur § 5 Abs 1 StVO 1960 iVm § 99 Abs 1 lit a legcit, sondern bereits § 5 Abs 1 StVO 1960, stellt doch letztere Vorschrift bereits die verletzte Vorschrift dar, weil ein eindeutiges Verbot ("darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen") statuiert wird. Die diesbezügliche Rechtslage ist nicht mit jener bei den Tatbeständen nach § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 oder Abs 4 oder Abs 5 StVO vergleichbar.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und Materien StVOEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180215.X01Im RIS seit
04.10.2006