RS Vwgh 1986/12/12 86/18/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §53;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Der vom Beschuldigten behauptete und unter Beweis gestellte Umstand, der ärztliche Sachverständige habe in einem anderen Fall seine ursprüngliche Diagnose auf Alkoholbeeinträchtigung später nicht mehr aufrecht erhalten können, vermag keine begründeten Bedenken gegen die fachliche Qualifikation dieses Amtssachverständigen zu erwecken, stellt doch gerade der Umstand, dass der Sachverständige eine ursprüngliche Begutachtung später aus eigenem korrigierte, ein Indiz für seine Wahrheitsliebe und wissenschaftliche Genauigkeit dar. Ein Erfahrungssatz des Inhaltes, ein Sachverständiger, der in einem anderen Fall seine Ansicht einmal geändert habe, sei schlechthin unverlässlich, ist dem VwGH unbekannt.

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Arzt Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53) Sachverständiger Haftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180215.X02

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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