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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §16;Rechtssatz
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Schuldspruches liegt vor, wenn sich daraus gemäß § 44 a lit c VStG ergibt, dass für sämtliche angelasteten Verstöße nur eine einzige Geldstrafe und Ersatzarreststrafe verhängt worden ist, obwohl der Schuldspruch mehrere Verwaltungsübertretungen umfasst. Damit ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede Einzelne der zusammengefassten Übertretungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des Gerichtshofes in der Richtung möglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihre bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Schlagworte
Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5)Geldstrafe und ArreststrafeStrafnorm Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180176.X07Im RIS seit
12.12.1986Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019