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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es bedarf keiner Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG, wenn der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden KFZ auch ohne eine derartige Anfrage im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens von sich aus die erforderlichen Angaben macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180224.X04Im RIS seit
06.10.2006