RS Vwgh 1986/12/12 86/18/0224

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Veröffentlicht am 12.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Es bedarf keiner Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG, wenn der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden KFZ auch ohne eine derartige Anfrage im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens von sich aus die erforderlichen Angaben macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180224.X04

Im RIS seit

06.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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