TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/24 2004/03/0010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
GewO 1994 §26 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Handstanger, Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des JR in V, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 17. November 2003, Zl. KUVS-K2-1297/17/2003, betreffend Nachsicht gemäß § 26 Abs. 3 GewO 1994 (Güterbeförderungsgewerbe), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 31. Oktober 2002 einen Antrag auf Nachsicht vom Ausschließungsgrund des Konkurses im Zusammenhang mit einem Konzessionsansuchen für das Güterbeförderungsgewerbe im Fernverkehr und einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für das Güterbeförderungsgewerbe im Fernverkehr.

Am 4. November 2002 legte der Beschwerdeführer einen Strafregisterauszug vom 14. Juni 2002 vor, der drei Einträge und den Hinweis enthielt, dass eine Tilgung am 25. August 2004 zu erwarten sei.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2002 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er wegen fahrlässiger Krida und eines von ihm verursachten Verkehrsunfalles gerichtlich verurteilt worden sei; er habe jedoch beim Bundespräsidenten ein Gnadengesuch um Verkürzung der Tilgungsfrist eingereicht und ersuche um "Nachsicht vom Gewerbeausschließungsgrund".

Am 28. Jänner 2003 teilte der Bundesminister für Justiz dem Beschwerdeführer mit, dass der Bundespräsident einen Gnadenerweis in Form der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister gewährt habe. In der Strafregisterbescheinigung vom 12. Februar 2003 scheint sodann keine Verurteilung mehr auf.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. Juni 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2002 auf Erteilung der für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes erforderlichen Nachsicht vom Gewerbeausschließungsgrund des Konkurses abgewiesen (Spruchpunkt 1) und der Antrag vom 4. Dezember 2002 auf Erteilung der für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes erforderlichen Nachsicht vom Gewerbeausschließungsgrund der gerichtlichen Verurteilung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2).

In der Begründung dieses Bescheides führte die Erstbehörde aus, der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag vom 31. Oktober 2002 auf Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeauschluss wegen eines im Jahr 1994 stattgefundenen Konkursverfahrens angegeben, er sei Teilhaber und handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer einer GmbH gewesen, die durch die Insolvenz eines anderen Unternehmens, gegen das noch erhebliche offene Forderungen bestanden hätten, in Konkurs geraten sei. Seinen Lebensunterhalt habe er inzwischen aus Einnahmen aus Vermietung bestritten, er habe alle Konkursforderungen beglichen, seine finanziellen Verhältnisse seien geordnet und laut Bestätigung des Steuerberaters verfüge er auch über die finanzielle Leistungsfähigkeit zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes.

Der Beschwerdeführer habe zunächst nur um Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschließungsgrund des Konkurses angesucht. Erst nach Antragstellung sei bekannt geworden, dass er in der Vergangenheit auch einige gerichtliche Verurteilungen zu verzeichnen gehabt habe.

Aus den Aktenunterlagen des Landesgerichts Klagenfurt gehe hervor, dass der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach den §§ 159 Abs. 1 Z. 1 und 2, 161 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt verurteilt worden sei. Dem Urteil aus dem Jahre 1997 (wegen des Vergehens nach § 114 Abs. 1 und 2 ASVG) sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Beiträge zur Sozialversicherung in der Höhe von zusammen mindestens S 82.485,50 einbehalten und dem berechtigten Sozialversicherungsträger vorenthalten habe. Den Aktenunterlagen des Landesgerichts Klagenfurt zufolge stünden auch die vorher in Deutschland erfolgten Verurteilungen wegen Betruges und falscher Versicherung an Eides Statt mit einer unternehmerischen Insolvenz im Zusammenhang.

Die Umstände, unter denen es zur Konkurseröffnung gekommen sei (§ 26 Abs. 3 GewO 1994), gingen aus dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11. Juni 1996 hervor. Darin sei ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer fahrlässig die eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Firma insbesondere dadurch herbeigeführt habe, dass er das Unternehmen ohne Eigenkapital gegründet und im Zuge der Unternehmensführung leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit benutzt habe. Weiters gebe das Urteil Auskunft darüber, dass er in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens fahrlässig die Befriedigung der Firmengläubiger oder wenigstens eines Teiles von ihnen vereitelt oder geschmälert habe, insbesondere dadurch, dass er neue Schulden eingegangen sei, bestehende Schulden bezahlt und die Eröffnung des Konkurses nicht beantragt habe. Diese Umstände sprächen eindeutig gegen den Antragsteller.

Hinsichtlich der Beurteilung der Person des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass er bei seiner ersten Vorsprache bei der Behörde am 31. Oktober 2002 weder ein schriftliches Nachsichtsansuchen vorbereitet noch irgendwelche Angaben über bestehende Vorstrafen gemacht habe. Seitens der Behörde sei daher für ihn ein Nachsichtsansuchen aufgesetzt und von ihm unterfertigt worden. Nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass auch ein Strafregisterauszug eingeholt werde, habe er persönlich am 4. November 2002 ein Schreiben des Strafregisteramtes der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. Juni 2002 vorgelegt, mit dem bescheinigt worden sei, dass die gesetzliche Tilgung aller zur Zeit bei ihm im Strafregister aufscheinenden Verurteilungen - endgültige Strafnachsicht vom Bezirksgericht Klagenfurt hinsichtlich der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und weitere Straffreiheit bis dahin vorausgesetzt - erst mit 25. August 2004 automatisch eintreten werde. Da nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Auskunft gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes nicht erfüllt seien, müssten die Verurteilungen in eine Strafregisterbescheinigung aufgenommen werden. Diesem Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien sei auch eine Strafregisterbescheinigung angeschlossen gewesen, in der die Verurteilungen durch das Bezirksgericht Klagenfurt und das Landesgericht Klagenfurt angeführt gewesen seien. Die Einsichtnahme in die diesbezüglichen Gerichtsakten habe auch die weiteren Verurteilungen durch bayerische Amtsgerichte wegen Betruges und falscher Versicherung an Eides Statt zu Tage gebracht.

Die Behörde habe aus diesen Gründen den Eindruck, dass sie der Beschwerdeführer über seine Verurteilungen zumindest im Unklaren lassen wollte. Was jedoch zu entscheidenden Zweifeln am unternehmerischen Denken des Beschwerdeführers geführt habe, sei der Umstand, dass er nach seinen eigenen Angaben bereits einen Lkw-Zug angeschafft und erst danach die hiefür unbedingt erforderliche Güterbeförderungskonzession bzw. die Nachsicht vom Gewerbeausschluss beantragt habe. Es scheine nicht nachvollziehbar, wie eine derart umfangreiche Investition zu einem so frühen Zeitpunkt getätigt werden könne, zumal wegen mehrfacher Gewerbeausschlussgründe größte Zweifel daran hätten bestehen müssen, ob eine solche Maßnahme auch tatsächlich gerechtfertigt bzw. vertretbar sei. Alle diese Umstände ergäben ein Persönlichkeitsbild, welches nicht dem eines zuverlässigen und vorausschauenden Unternehmers entspreche.

Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass zu Beginn des Verfahrens die gerichtlichen Verurteilungen noch für sich selbst (d.h. ohne Rücksicht auf Insolvenzen) Ausschließungsgründe für eine Gewerbeausübung dargestellt hätten (§ 13 Abs. 1 GewO 1994). Durch die später durch den Bundespräsidenten mit Entschließung vom 24. Jänner 2003 erfolgte gnadenweise Beschränkung der Strafregisterauskunft sei dieser Ausschließungsgrund weggefallen. Deshalb sei nur mehr über die Nachsicht wegen Konkurses zu entscheiden. Wenn der Beschwerdeführer jedoch daraus den Schluss ziehe, dass die Behörde seine bisherigen Vorstrafen nicht mehr zu berücksichtigen habe, so unterliege er insofern einem Irrtum, als sich die Prüfung der gesamten Persönlichkeit des Nachsichtswerbers nicht nur auf die Prüfung der aus dem Strafregister hervorgehenden Informationen zu beschränken habe, sondern unabhängig von einer allfälligen Bestrafung zu beurteilen sei, ob Handlungen oder Unterlassungen die Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit rechtfertigten. Sie sei hiebei an rechtskräftige Bestrafungen zwar insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt sei, feststehe, sie habe aber unabhängig davon das sich ergebende Persönlichkeitsbild zu untersuchen. Entscheidend sei, ob die zu beurteilende Person nach ihrem vor allem auch unter Berücksichtigung der erfolgten Verurteilung manifest gewordenen Verhalten Gewähr dafür biete, dass bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten gewahrt würden. Auch eine Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister sei deshalb kein Hindernis, bei der Beurteilung einer Person deren gerichtliche Verurteilungen zu berücksichtigen. Der Gnadenakt des Bundespräsidenten habe lediglich zur Folge, dass der Gewerbeausschließungsgrund wegen gerichtlicher Verurteilungen nicht mehr aktuell sei. Nur in diesem Sinne habe die Behörde die von den Gerichten getroffenen Feststellungen in ihre Überlegungen einbezogen und ihre Schlüsse daraus gezogen.

Somit sei festzustellen, dass der Antrag auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen Verurteilung nunmehr gegenstandslos geworden sei, weil der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht keiner Nachsichtserteilung mehr bedürfe. Der diesbezügliche Antrag sei daher als unzulässig (weil gegenstandslos) zurückzuweisen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. Juni 2003 Berufung an die belangte Behörde und stellte betreffend seinen Konzessionsantrag vom 31. Oktober 2002 einen Devolutionsantrag.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben (Spruchpunkt 1) und der Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG abgewiesen (Spruchpunkt 2).

Die belangte Behörde führte unter Hinweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides im Wesentlichen aus, aus der Bestätigung des Steuerberaters ergebe sich, dass als Vermögenswert ein Gebäude mit einem Wert von ca. EUR 145.000,-- (laut Feuerversicherungspolizze) vorhanden sei, dem als Verbindlichkeiten rund EUR 124.000,-- entgegenstünden, sodass sich ein Privatvermögen von rund EUR 20.000,-- ergäbe; weiters beziehe der Beschwerdeführer einen monatlichen Pensionsvorschuss von EUR 650,--. Daraus folgerte die belangte Behörde, dass die solchermaßen dokumentierte wirtschaftliche Lage keineswegs den Schluss zuließe, dass der Beschwerdeführer zur Erfüllung der mit der beabsichtigten Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten fähig sei. Sein gesamtes Persönlichkeitsbild sowie seine momentane finanzielle Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Situation rechtfertigten keinesfalls die Erteilung der von ihm angestrebten Nachsicht vom Ausschließungsgrund des Konkurses.

Zum Devolutionsantrag führte die belangte Behörde aus, dass aus dem gesamten Aktenlauf ersichtlich sei, dass die Erstbehörde zuerst über den Antrag auf Erteilung der Nachsicht und erst nach (rechtskräftigem) Abschluss dieses Administrativverfahrens über den Antrag auf Erteilung der Konzession zu entscheiden habe; die Erstbehörde sei daher nicht säumig, sodass der Devolutionsantrag abzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und nahm in seinem Aufhebungsantrag keine Einschränkung auf bestimmte Spruchpunkte des Bescheides vor. Nach dem Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer jedoch "in seinem Recht auf Inanspruchnahme der Erteilung der Nachsicht vom Ausschließungsgrund des Konkurses sowie in seinem Recht auf Konzessionserteilung sowie Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes im Fernverkehr" verletzt. Unbekämpft blieb sohin die durch den Bescheid der belangten Behörde erfolgte Bestätigung der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung der für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes erforderlichen Nachsicht vom Gewerbeausschließungsgrund der gerichtlichen Verurteilung. Die Beschwerdegründe der Beschwerde enthalten auch keine Ausführungen zu der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Abweisung des Devolutionsantrages (Spruchpunkt 2), sodass es sich erübrigt, darauf näher einzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher den angefochtenen Bescheid lediglich hinsichtlich der Nichtgewährung der Nachsicht vom Ausschließungsgrund des Konkurses zu prüfen.

Gemäß § 1 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt.

§ 375 Abs. 4 der Gewerbeordnung (GewO), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 111/2002, lautet:

"Bis zu einer entsprechenden Neuregelung im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und im Güterbeförderungsgesetz 1995 gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, weiter."

§ 13 GewO idF vor der Novelle BGBl I Nr. 111/2002 lautete auszugsweise:

"(1) Von der Ausübung eines Gewerbes ist ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

...

(3) Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(4) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluss eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt worden ist. Abs. 3 ist weiters nicht anzuwenden, wenn im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.

(5) Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, auf den der Abs. 3 anzuwenden ist oder anzuwenden war.

..."

§ 26 GewO idF vor der Novelle BGBl I Nr. 111/2002 lautete

(auszugsweise):

"(1) Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z 1) hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

(2) Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z 1) hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.

(3) Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z 1) hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 5 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Konkurses geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, dass sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird. …..."

Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet habe, weil sie die GewO idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 angewendet habe.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, weil nach der gemäß § 1 Abs. 3 GütbefG anzuwendenden Regelung des § 375 Abs. 4 GewO die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, weiter gelten.

Der Beschwerdeführer rügt sodann, die belangte Behörde habe sich mit den Argumenten der Berufung nicht auseinander gesetzt, auf die bereits getilgten Verurteilungen Bezug genommen und mit der Konkurseröffnung und der damals noch üblichen strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida argumentiert, wobei sie Änderungen der strafrechtlichen Rechtslage seit seinen Verurteilungen unberücksichtigt gelassen habe. Der Beschwerdeführer verfüge auf Grund der bisher vorgelegten iVm den der Beschwerde beigelegten Urkunden über ausreichende finanzielle Mittel, sodass die Bedenken hinsichtlich seiner Zahlungsfähigkeit ebenso verfehlt seien, wie die von der belangten Behörde gezogene Schlussfolgerung, "sein gesamtes Persönlichkeitsbild sowie seine momentane finanzielle Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Situation" würden "keinesfalls" die Erteilung der von ihm angestrebten Nachsicht vom Ausschlussgrund des Konkurses rechtfertigen.

Beurteilungskriterium iSd § 26 Abs. 3 GewO ist die Frage, ob erwartet werden kann, dass der Nachsichtswerber den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen

wird. Aus dem Wortlaut "wenn ... erwartet werden kann" ergibt

sich, dass keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige Erwartung ausschließen. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt jedenfalls voraus, dass der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten - und zwar bei Fälligkeit - abdecken zu können (vgl. die hg Erkenntnisse vom 22. Dezember 1999, Zl. 99/04/0191, und vom 12. Dezember 2001, Zl. 2001/04/0231). Dabei ist auf ein (Nicht-)Verschulden des Nachsichtswerbers am früheren Konkurs Bedacht zu nehmen und auf die für das in Aussicht genommene Gewerbe erforderlichen liquiden Mittel abzustellen. Den Nachsichtswerber trifft eine Mitwirkungspflicht (vgl. die hg Erkenntnisse vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0001, vom 28. Jänner 1993, Zl. 92/04/0207, sowie vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0169).

Soweit erstmals mit der Beschwerde zum Beweis der Liquidität des Beschwerdeführers Urkunden vorgelegt wurden, aus denen sich weiteres Vermögen des Beschwerdeführers ergeben soll, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen, weil der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Grund der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gegebenen Sach- und Rechtslage zu überprüfen hat (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Mit seiner erst im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Urkundenvorlage sieht der Beschwerdeführer somit daran vorbei, dass er im Verwaltungsverfahren trotz ausreichend gebotener Gelegenheit von einer Vorlage dieser Urkunden keinen Gebrauch gemacht hat. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist aber nicht als Mittel zur Nachholung von im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde versäumten Parteihandlungen zu betrachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1996, Zl. 94/04/0225, mwN), sodass auf diese erstmals im Beschwerdeverfahren neu angebotenen Nachweise nicht einzugehen ist.

Die belangte Behörde hat auf Grund der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen festgestellt, dass sich aus der Bestätigung des Steuerberaters ergäbe, dass als Vermögenswert ein Gebäude mit einem Wert von ca. EUR 145.000,-- vorhanden sei, dem als Verbindlichkeiten rund EUR 124.000,-- entgegen stünden, woraus sich ein Privatvermögen von rund EUR 20.000,-- ergäbe, und dass der Beschwerdeführer einen monatlichen Pensionsvorschuss von EUR 650,-- beziehe. Dass es bei einem (kurzfristig nicht verwertbaren) in Immobilien angelegten Vermögen, Verbindlichkeiten in erheblichem Ausmaß sowie einem monatlichen Einkommen, das unter dem Existenzminimum (§ 291a EO) liegt und gerade zur Deckung der Lebenshaltungskosten reicht, nicht möglich sein kann, die mit der beabsichtigten Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes evidentermaßen entstehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen, liegt auf der Hand. Ausgehend davon kann die Ansicht der belangten Behörde, es bestünden begründete Bedenken dagegen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein werde, den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen termingemäß nachzukommen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Auch dem Beschwerdehinweis, bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise müsse man berücksichtigen, dass dadurch für den Beschwerdeführer selbst eine Einnahmequelle geschaffen werde, als deren Folge auch die Unterstützungszahlungen des AMS in Wegfall kämen, was zu einer Entlastung der öffentlichen Hand führen würde, und dass der Beschwerdeführer mindestens zwei neue Arbeitsplätze schaffen würde, kommt keine Entscheidungsrelevanz zu, weil für die Berücksichtigung derartiger Umstände im Rahmen der von der belangten Behörde anzuwendenden Vorschriften die Rechtsgrundlage fehlt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Jänner 2008

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004030010.X00

Im RIS seit

05.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten