RS Vwgh 1986/12/12 84/17/0106

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Veröffentlicht am 12.12.1986
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L34009 Abgabenordnung Wien
L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien

Norm

BaumschutzG Wr 1974 §14;
BaumschutzG Wr 1974 §6;
BaumschutzG Wr 1974 §9;
LAO Wr 1962 §3;

Rechtssatz

Das BaumschutzG knüpft die Entstehung der Abgabenschuld an die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides und (damit) des darin enthaltenen Ausspruches über die Unmöglichkeit einer Ersatzpflanzung (Hinweis E 21.9.1981, 81/17/0069). Diese Rechtslage gilt jedoch lediglich dann, wenn es überhaupt zur Erlassung eines Bewilligungsbescheides kam. Fehlt es an einem solchen Bescheid und hat die Behörde (in einem Fall des § 14) die Abgabe unabhängig von einem solchen (nicht vorhandenen) Bewilligungsbescheid festzusetzen, dann kommt als Anknüpfungspunkt für die Entstehung des Abgabenanspruches nur die tatsächliche Schlägerung der Bäume in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984170106.X04

Im RIS seit

12.12.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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