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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wird nur einer von mehreren Schuldsprüchen eines Straferkenntnisses sowie die Höhe sämtlicher dazu verhängter Strafen mit Berufung bekämpft, sodass die nichtbekämpften Schuldsprüche in Rechtskraft
erwachsen, so wird der Beschuldigte in keinem Recht verletzt, wenn die Berufungsbehörde in ihrem Straferkenntnis die nichtangefochtenen Schuldsprüche bestätigt. Wird im Rahmen der Berufung gegen die Strafhöhe dieser letztgenannten Verwaltungsübertretungen von der Behörde eine Entscheidung getroffen und das Straferkenntnis in dieser Hinsicht bestätigt, so sind die Voraussetzungen des § 64 Abs 1 VStG erfüllt.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtGeldstrafe und ArreststrafeMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180176.X02Im RIS seit
12.12.1986Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019