RS Vwgh 1986/12/12 86/18/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25;

Rechtssatz

Die Möglichkeit des Erkennens einer von früher her bekannten Person aus einer Entfernung von ca 70 m bis 80 m durch den Exekutivbeamten steht nicht im Widerspruch zur Lebenserfahrung (Hinweis E 24.5.1974, 1579/73, VwSlg 8619 A/1974). Die Unterlassung eines vom Beschuldigten beantragten Lokalaugenscheines zur Feststellung der tatsächlichen Beobachtungsentfernung bildet aus diesem Grund keinen Verfahrensverstoß im Sinne des § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG.

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180224.X02

Im RIS seit

06.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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