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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Der Wegfall der rechtlichen Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, zieht keineswegs zwangsläufig den Wegfall der zu Grunde liegenden Bewilligungspflicht (Verbote) nach sich (hier: derzeit - nach Aufhebung des § 4 Abs 2 der VO Rosengarten durch den VfGH - ist davon auszugehen, dass die im § 3 dieser VO aufgezählten Maßnahmen bewilligungspflichtig (verboten) sind, Bewilligungen (Ausnahmen von den Verboten) rechtens jedoch nicht erteilt werden können).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100134.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013