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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Rechtssatz
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist der Überprüfung durch den VwGH nur insofern zugänglich, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. (Hinweis auf E VS vom 3.10.1985, 85/02/0053 und E vom 12.5.1986, 86/10/0046)
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragSachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984100274.X01Im RIS seit
04.02.2005Zuletzt aktualisiert am
21.04.2010