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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1966 §16 Abs3 idF 1971/004;Rechtssatz
Die Voraussetzung für die Vollanrechnung der Zeit einer Vortätigkeit oder eines Studiums ist einerseits die besondere Bedeutung der Tätigkeit oder des Studiums für die erfolgreiche Verwendung des Beamten und andererseits, dass die Vollanrechnung im öffentlichen Interesse liegt (Hinweis E 10.9.1973, 0851/73, VwSlg 8452 A/1973).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986120060.X01Im RIS seit
22.09.2006