RS Vwgh 1986/12/15 86/12/0060

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Veröffentlicht am 15.12.1986
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DO Wr 1966 §16 Abs3 idF 1971/004;
GehG 1956 §12 Abs3;

Rechtssatz

Die Voraussetzung für die Vollanrechnung der Zeit einer Vortätigkeit oder eines Studiums ist einerseits die besondere Bedeutung der Tätigkeit oder des Studiums für die erfolgreiche Verwendung des Beamten und andererseits, dass die Vollanrechnung im öffentlichen Interesse liegt (Hinweis E 10.9.1973, 0851/73, VwSlg 8452 A/1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986120060.X01

Im RIS seit

22.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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