RS Vwgh 1986/12/15 83/10/0284

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Veröffentlicht am 15.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Vornahme eines Augenscheins ist die Aufklärungsbedürftigkeit eines für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselementes.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinBeweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1983100284.X07

Im RIS seit

16.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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