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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 40 Abs 1 NatSchG Tir ist durch diese Bestimmung ua auch die VO ROSENGARTEN zwar in den Rang eines (Landesgesetzes) Gesetzes gehoben, aber nicht zum integrierenden Bestandteil des NatSchG Tir gemacht worden. Die genannte VO ist auch nicht eine in Durchführung des NatSchG erlassene VO. In Ansehung dieser auf Gesetzesstufe stehenden VO ist demnach weder das Tatbestandsmerkmal "nach diesem Gesetz" noch jenes "nach einer in seiner Durchführung erlassenen Verordnung" (§ 16 Abs 1 NatSchG Tir) erfüllt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 RosengartenVerwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100134.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013