RS Vwgh 1986/12/15 85/12/0127

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Veröffentlicht am 15.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §40;
AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Enthält ein Nostrifikationsansuchen nicht die gem § 40 Abs 2 AHStG notwendige Angabe betreffend die entsprechende inländische Studienrichtung sowie den entsprechenden inländischen akademischen Grad, dann ist die Behörde erster Instanz verpflichtet, dem Antragsteller die Ergänzung seines Antrages aufzutragen. Solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E 10.9.1986, 85/09/0260).

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985120127.X01

Im RIS seit

27.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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