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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13b Abs1;Rechtssatz
Die laufend erfolgte "Vorschreibung" einer Vergütung für die Naturalwohnung durch die Bundesgebäudeverwaltung II unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist. Wann vom Beamten Anträge auf Festsetzung der Vergütung gestellt wurden, ist für die Verjährung bedeutungslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985120216.X02Im RIS seit
07.03.2006