RS Vwgh 1986/12/15 85/12/0132

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Veröffentlicht am 15.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §56;
AVG §73 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/09/0260 E 10. September 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Ist der Umfang des von einer Partei gestellten Antrages unklar, dann ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern. Solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E 18.2.1972, 1504/71, E 28.2.1977, 700/77 und E 3.4.1979, 2561/78).

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des ParteiwillensGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985120132.X02

Im RIS seit

28.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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