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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §7;Rechtssatz
Eine Bestimmung "sinngemäß" anwenden bedeutet, daß nur jene Bestimmungen der zur (sinngemäßen) Anwendung berufenen Vorschrift herangezogen werden sollen, die im Bereich der verweisenden Vorschrift auch anwendbar sind. Es soll somit mit dem Wort "sinngemäß" lediglich zum Ausdruck gebracht werden, daß Bestimmungen, die im Bereich der verweisenden Vorschrift nicht anwendbar wären, von vornherein und schon nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Anwendung ausgeschlossen bleiben (Hinweis E 24.4.1985, 84/09/0223).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985040107.X02Im RIS seit
11.07.2001