RS Vwgh 1986/12/16 85/04/0107

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §7;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Bestimmung "sinngemäß" anwenden bedeutet, daß nur jene Bestimmungen der zur (sinngemäßen) Anwendung berufenen Vorschrift herangezogen werden sollen, die im Bereich der verweisenden Vorschrift auch anwendbar sind. Es soll somit mit dem Wort "sinngemäß" lediglich zum Ausdruck gebracht werden, daß Bestimmungen, die im Bereich der verweisenden Vorschrift nicht anwendbar wären, von vornherein und schon nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Anwendung ausgeschlossen bleiben (Hinweis E 24.4.1985, 84/09/0223).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040107.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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