RS Vwgh 1986/12/16 86/04/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (Hinweis E 18.3.1986, 85/04/0081).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040091.X05

Im RIS seit

16.12.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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