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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat zu prüfen, ob bzw inwiefern dem dem Beschwerdeführer angelasteten Verhalten im Sinn des 1. Falles des § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 der Tatbestand einer genehmigungslosen "Änderung" der sachverhaltsmäßig nach der Aktenlage in Betracht zu ziehenden, bestehenden genehmigten Betriebsanlage im Sinne des § 81 GewO 1973 zu Grunde liegt und des weiteren, ob allenfalls vorliegende "Änderungen" neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1973 ergeben können (Hinweis E 27.3.1981, 1236/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040091.X01Im RIS seit
16.12.1986