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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §833;Rechtssatz
Die Rspr., wonach dann, wenn eine bauliche Maßnahme ausschließlich innerhalb von Räumen getroffen wird, an denen Wohnungseigentum begründet ist, weder eine Haftung der Miteigentümer des Gebäudes für einen dadurch etwa geschaffenen bauordnungswidrigen Zustand bestehe noch die Zustimmung der Miteigentümer zur Einholung der für solche Maßnahmen nötigen Bautümer zur Einholung der für solche Maßnahmen nötigen Baubewilligung erforderlich sei, ist einerseits durch die Änderung der BauO für Wien (LGBl 1976/11), die nun im baubehördlichen Bewilligungsverfahren die Zustimmung aller Miteigentümer voraussetzt, andererseits aber durch die Novellierung des WEG 1975 durch das MRG überholt (Hinweis auf E VS vom 29.11.1972, 0723/71, VwSlg 8327 A/1972, vom 31.5.1976, 1263/75, VwSlg 9072 A/1976, vom 28.3.1977, 2015/76, VwSlg 9284 A/1977)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984050016.X06Im RIS seit
03.09.2004Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010