RS Vwgh 1986/12/16 85/04/0144

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z5;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1987/5;

Rechtssatz

Wird vom VwGH das bei ihm anhängige Säumnisbeschwerdeverfahren wegen Klaglosstellung eingestellt, weil die belangte Behörde nach Ablauf der gem § 36 Abs 2 VwGG eingeräumten Frist den versäumten Bescheid nachgeholt hat, dieser Bescheid aber in der Folge vom VwGH wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, dann steht im Falle einer neuerlichen Säumnisbeschwerde der Entscheidung des VwGH die materielle Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses entgegen. Die Beseitigung dieses Prozesshindernisses ist nur im Wege der Wiederaufnahme möglich (Hinweis E 20.1.1965, 2289/64).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040144.X02

Im RIS seit

09.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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