RS Vwgh 1986/12/16 85/07/0034

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §21 Abs1;
WRG 1959 §34;
WRG 1959 §36;
WRG 1959 §99 Abs1 litc;
WRG 1959 §99 Abs1 litd;

Rechtssatz

Ist mit einer Wasserbenutzung (hier Ausleitung von 300 l/s Wasser aus einem öffentlichen Gewässer zur Speisung von Fischteichen und darnach Rückleitung in das öffentliche Gewässer) weder ein Verbrauch noch ein einem solchen gleichzuhaltender dauernder Entzug des ausgeleiteten Wassers aus dem Gewässerregime beabsichtigt, liegt eine Wasserversorgungsanlage nicht vor (Hinweis E 14.9.1982, 82/07/0069, VwSlg 10806 A/1982). Würde nach dem Projekt (was hier nicht der Fall ist) auf die Qualität des ausgeleiteten Wassers derart intensiv eingewirkt, dass das in das öffentliche Gewässer rückgeleitete Wasser als Abwasser anzusehen ist, müsste das Wasser jedoch als verbraucht angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985070034.X01

Im RIS seit

12.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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