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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21 Abs1;Rechtssatz
Ist mit einer Wasserbenutzung (hier Ausleitung von 300 l/s Wasser aus einem öffentlichen Gewässer zur Speisung von Fischteichen und darnach Rückleitung in das öffentliche Gewässer) weder ein Verbrauch noch ein einem solchen gleichzuhaltender dauernder Entzug des ausgeleiteten Wassers aus dem Gewässerregime beabsichtigt, liegt eine Wasserversorgungsanlage nicht vor (Hinweis E 14.9.1982, 82/07/0069, VwSlg 10806 A/1982). Würde nach dem Projekt (was hier nicht der Fall ist) auf die Qualität des ausgeleiteten Wassers derart intensiv eingewirkt, dass das in das öffentliche Gewässer rückgeleitete Wasser als Abwasser anzusehen ist, müsste das Wasser jedoch als verbraucht angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985070034.X01Im RIS seit
12.07.2005Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013