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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der N, vertreten durch Mag. Dr. Berhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. März 2006, Zl. 230.121/4-VIII/22/02, betreffend §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vorliegenden, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer georgischen Staatsangehörigen, das ihrem Ehemann zu gewährende Asyl auf sie zu erstrecken, gemäß §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen. Diese Entscheidung gründete sich darauf, dass der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2005 rechtskräftig abgewiesen worden sei, womit die Voraussetzungen für eine Asylerstreckung nicht vorlägen.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit hg. Erkenntnis vom 26. September 2007, Zl. 2006/19/0567, wurde der den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffende Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2005 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Aufgrund der Rückwirkung dieses Erkenntnisses ist auch der vorliegende Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 24. Jänner 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006190834.X00Im RIS seit
02.06.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008