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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Wenn die Baubehörde erster Instanz einem Bauwerber mitteilt, dass das Bauansuchen unvollständig ist und auf Umstände hinweist, welche zu einer Versagung der Bewilligung führen mussten, ohne eine befristete Aufforderung an den Bauwerber gemäß § 45 Abs 4 OÖ BauO hinsichtlich einer Ergänzung des Ansuchens im Sinne des § 44 Abs 3 OÖ BauO zu richten, so trifft den Bauwerber kein Mitverschulden, wenn die Behörde ihrer Entscheidungspflicht nicht innerhalb der Frist des § 73 Abs 2 AVG 1950 nachkommt.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050122.X01Im RIS seit
06.12.2005Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009