RS Vwgh 1986/12/16 86/05/0122

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §73 Abs2;
BauO OÖ 1976 §45 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Wenn die Baubehörde erster Instanz einem Bauwerber mitteilt, dass das Bauansuchen unvollständig ist und auf Umstände hinweist, welche zu einer Versagung der Bewilligung führen mussten, ohne eine befristete Aufforderung an den Bauwerber gemäß § 45 Abs 4 OÖ BauO hinsichtlich einer Ergänzung des Ansuchens im Sinne des § 44 Abs 3 OÖ BauO zu richten, so trifft den Bauwerber kein Mitverschulden, wenn die Behörde ihrer Entscheidungspflicht nicht innerhalb der Frist des § 73 Abs 2 AVG 1950 nachkommt.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050122.X01

Im RIS seit

06.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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