RS Vwgh 1986/12/16 86/14/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19 Abs1;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1987/7, S 350;

Rechtssatz

Auf Grund eines gerichtlichen Meistbotverteilungsbeschlusses, auf Grund der mit ihm bei Kreditunternehmungen bereitgestellten Mittel und seiner mit der Rechtskraft des Beschlusses wirksam werdenden Auszahlungsanordnung ist die Verwirklichung des Anspruches auf zu verteilende Zinsen derart nahegerückt und so gesichert, daß der Anspruch bereits mit der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses, der zwingend die Überweisung durch die Kreditunternehmungen zu folgen hatte, dem tatsächlichen Eingan (Zufließen) der Zinsen gleichzustellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986140081.X01

Im RIS seit

16.12.1986

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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