RS Vwgh 1986/12/16 86/14/0081

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19 Abs1;

Rechtssatz

Ein Zufließen iS des § 19 Abs 1 EStG tritt nicht nur ein, wenn Geld oder geldwertes Gut (zB eine Gutschrift) wirtschaftlich eine Vermehrung des Vermögens der Steuerpflichtigen darstellt, sondern auch dann, wenn die Verwirklichung eines Anspruches derart nahegerückt und so gesichert ist, daß er wirtschaftlich dem tatsächlichen Eingang der Leistung, auf die der Anspruch gerichtet ist, gleichzustellen ist (Hinweis E 12.12.1978, 2090/78 und E 14.12.1979, 377/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986140081.X03

Im RIS seit

16.12.1986

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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