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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §19 Abs1;Rechtssatz
Ein Zufließen iS des § 19 Abs 1 EStG tritt nicht nur ein, wenn Geld oder geldwertes Gut (zB eine Gutschrift) wirtschaftlich eine Vermehrung des Vermögens der Steuerpflichtigen darstellt, sondern auch dann, wenn die Verwirklichung eines Anspruches derart nahegerückt und so gesichert ist, daß er wirtschaftlich dem tatsächlichen Eingang der Leistung, auf die der Anspruch gerichtet ist, gleichzustellen ist (Hinweis E 12.12.1978, 2090/78 und E 14.12.1979, 377/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140081.X03Im RIS seit
16.12.1986Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010