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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Die Regelung des § 89 Abs 2 GewO 1973 ist abschließend auf die beiden Tatbestände einerseits der Nichtausübung des Gewerbes innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Konzession und andererseits dessen Nichtausübung seit mindestens einem Jahr abgestellt. Dieser Wortlaut lässt keine einschränkende Interpretation dahin zu, dass die in Rede stehende Bestimmung in Verbindung mit Tatbeständen, die dem § 68 Abs 3 AVG entnommen sind, anzuwenden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985040113.X03Im RIS seit
01.06.2005