RS Vwgh 1986/12/16 85/04/0092

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §201;
GewO 1973 §368 Z13;

Rechtssatz

Von einer Hinzunahme von Betriebsräumen oder sonstigen Betriebsflächen i.S. des § 201 GewO 1973 kann nicht gesprochen werden, wenn im Falle, dass ein Gastgewerbetreibender außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen Gäste bewirtet, auf eine solche Bewirtung die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit iSd § 1 Abs 2 GewO 1973 nicht zutreffen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diese Merkmale auf eine Bewirtung von Gästen auch im Rahmen einer Faschingsveranstaltung oder einer Hochzeitsgesellschaft durch eine Person, die an sich eine Gastgewerbekonzession besitzt, nicht zutreffen. Darin, dass das Objekt im wesentlichen von vornherein als ein Gastgewerbelokal eingerichtet sei, liegt kein Umstand, der für sich allein schon mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit darauf schließen lassen würde, dass dort vorgenommene Bewirtungen die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit iSd § 1 Abs 2 GewO 1973 aufweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040092.X01

Im RIS seit

11.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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