RS Vwgh 1986/12/16 84/05/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1986
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

ABGB §833;
ABGB §837;
BauO Wr §129 Abs2;
BauRallg;
WEG 1948 §13;
WEG 1948 §14;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/05/0104 E 18. November 1986 VwSlg 12300 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, allen Mit- und Wohnungseigentümern einer Liegenschaft einen Auftrag zur Instandhaltung und zur Vorlage von Befunden über den Erhaltungszustand zu erteilen, auch wenn er sich nur auf jene Teile bezieht, die im Bereich des einen Wohnungseigentümers liegen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984050016.X04

Im RIS seit

03.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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