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GewerbeONorm
GewO 1973 §159 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei der Bestimmung des § 159 Abs 1 Z 2 GewO 1973 handelt es sich - abgesehen von den im Abs 3 in Ansehung der Rechte der Kunststeinerzeuger und der gewerblichen Steinbildhauer enthaltenen Ausnahmen - um einen Konzessionsvorbehalt des Steinmetzmeistergewerbes (im Beschwerdefall bezogen auf die Gewerbeberechtigung für die fabriksmäßige Erzeugung von Waren aus Naturstein; Hinweis E 29.1.1982, 81/04/0075).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040079.X01Im RIS seit
22.10.2021Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021