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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §44 Abs5;Rechtssatz
Kommt der Verordnung des Wr. Gemeinderates betr. Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, die zu einem Enteignungsantrag nach § 42 Wr. BauO geführt hat, wegen ihrer während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erfolgten Aufhebung durch den VfGH keine normative Wirkung mehr zu, muss der (nunmehr eine Rechtsgrundlage entbehrende) Antrag auf Enteignung abgewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1982050117.X01Im RIS seit
26.07.2004