RS Vwgh 1986/12/16 82/05/0117

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §44 Abs5;
B-VG Art139 Abs5;
B-VG Art139 Abs6;
VwGG §42 Abs5;

Rechtssatz

Kommt der Verordnung des Wr. Gemeinderates betr. Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, die zu einem Enteignungsantrag nach § 42 Wr. BauO geführt hat, wegen ihrer während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erfolgten Aufhebung durch den VfGH keine normative Wirkung mehr zu, muss der (nunmehr eine Rechtsgrundlage entbehrende) Antrag auf Enteignung abgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1982050117.X01

Im RIS seit

26.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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