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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine Verpflichtung der Partei, bereits vor Vorliegen eines Beweisergebnisses Maßnahmen (hier: Beiziehung eines Privatsachverständigen zu einer Augenscheinsverhandlung) zu setzen, um für den hypothetischen Fall, dass dieses Beweisergebnis nicht ihrem Prozessstandpunkt entspricht, sodass mit entsprechender fachlicher Kompetenz hiezu Stellung nehmen zu können, kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden.
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040189.X02Im RIS seit
28.09.2005