RS Vwgh 1986/12/16 86/04/0189

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Eine Verpflichtung der Partei, bereits vor Vorliegen eines Beweisergebnisses Maßnahmen (hier: Beiziehung eines Privatsachverständigen zu einer Augenscheinsverhandlung) zu setzen, um für den hypothetischen Fall, dass dieses Beweisergebnis nicht ihrem Prozessstandpunkt entspricht, sodass mit entsprechender fachlicher Kompetenz hiezu Stellung nehmen zu können, kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040189.X02

Im RIS seit

28.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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